Tierschutzverein Bochum, Hattingen & Umgebung e.V.
Satzung
1. Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Bochum, Hattingen und Umgebung e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer VR 852 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erfüllung nachstehender Aufgaben:
1. Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken sowie ihr Wohlergehen zu fördern.
2. Tierquälereien, Tiermisshandlungen oder Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt. Hierzu gehören auch Naturschutz, Umweltschutz und die Landschaftspflege, soweit es sich um Schutz und Erhaltung wildlebender Tiere und Tierarten handelt.
4. Die Erfüllung der Aufgaben (lt. 1 - 3) kann auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere Körperschaften im Tätigkeitsbereich des Vereins zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke des Tierschutzes verwirklicht werden. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO).
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern sie nicht durch Arbeitsverträge vom Verein beschäftigt sind.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können soweit es die finanziellen Möglichkeiten erlauben hauptamtliche Mitarbeiter eingestellt werden.
6. Der Verein kann Einrichtungen auch in Form einer juristischen Person unterhalten oder sich an solchen beteiligen. Hierfür bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Erwerb einer Beteiligung aus zeitnah zu verwendenden Mitteln ist unzulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter oder muss von diesen gestellt werden.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Er kann dieses Recht übertragen. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu seinem Aufnahmeantrag schriftlich zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Der Beirat entscheidet im Falle des Einspruchs endgültig. Die Entscheidung des Beirates, die nicht begründet werden braucht, ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
6. Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt,
der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären ist
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung des Vereins.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es mit der Entrichtung des nach der Gebührenordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
b) wenn es durch sein Verhalten gegen Zweck und Ziel des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins herabsetzt oder die Gemeinschaft stört.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Beirat zu. Die Berufung ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Bis zur Entscheidung des Beirates ruhen alle Funktionen, die bisher von diesem Mitglied wahrgenommen worden sind. Der Beirat entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Streitigkeiten über den Verlust der Mitgliedschaft ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
8. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitgliederversammlung gibt dem Verein eine Beitragsordnung, welche die Höhe, Fälligkeit, Art und Weise der Zahlungen und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Verfahrens regelt. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Tierschutzzentrum und Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift bekanntgegeben.
Die Beitragsordnung kann für Minderjährige und andere Personen oder Gruppen im begründeten Fall eine von den Regelbeiträgen abweichende Beitragshöhe bestimmen.
2. Die Beitragsordnung kann bestimmen, dass Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden.
3. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften kann einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
4. Die Beitragsordnung kann vorsehen, dass Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Die Zuständigkeit hierfür hat der Vorstand.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags, Diskussions und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
3. Jedes Mitglied hat den Regelbeitrag wie in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung vorgesehen, zu entrichten.
4. Der Regelbeitrag ist jeweils zu den in der Beitragsordnung festgesetzten Zeitpunkten ohne besondere Aufforderung fällig.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des nach der Beitragsordnung fällig gewordenen Regelbeitrages.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll im 1. Halbjahr einberufen werden.
2. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn der Beirat dies gem. § 10 Absatz 5 der Satzung verlangt.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist
von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Für die Fristwahrung reicht es aus, wenn die Einladungen 17 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung einem Postdienst zur Zustellung gegeben werden. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen.
4. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung schriftlich beim
1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, über die Änderung der Satzung (§ 16) und über die Auflösung des Vereins
(§ 15), die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes für das laufende Jahr
d) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) Wahl von Mitgliedern des Beirates
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Wahl von Ehrenvorsitzenden
i) Beschlussfassung zur Beitragsordnung
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter durchzuführen.
8. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglieder im Vorstand und/oder Beirat des Vereins werden.
9. Zur Satzungsänderung ist die Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel der Erschienenen, gültig abgestimmter Mitglieder erforderlich.
10. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
11. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
12. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt - Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden (als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Beauftragter für Hattingen und Öffentlichkeitsarbeit
- bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3. Scheidet der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand beschlussfähig geblieben ist. Die Amtszeit der durch Ersatzwahl gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der des übrigen Vorstandes.
4. Das Amt der Vorstandsmitglieder - auch jedes nachgewählten Vorstandsmitglieds - endet mit der Neuwahl.
5. Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
6. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 15.000 Euro hat der Vorstand vom Beirat eine Empfehlung einzuholen. Dies gilt auch für Verträge, die im Geschäftsjahr diesen Geschäftswert übersteigen.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, wobei einer der beiden Vorsitzenden mitwirken muss.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 10 Sitzungen des Vorstandes
1. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
2. Sind beide Vorsitzenden verhindert, können sie auch von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden. Zu jeder Sitzung wird rechtzeitig durch den Vereinsvorsitzenden eingeladen.
3. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Schriftführer und von dem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist, das den Vorsitz in dieser Sitzung geführt hat. Diese Niederschrift ist in der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und zu genehmigen.
5. Der Vorsitzende des Beirates und der stv. Vorsitzende des Beirates sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Sie sind gem. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 einzuladen.
§ 11 Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens 15 Mitgliedern.
2. Zum Beiratsmitglied kann nur gewählt werden, wer mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins ist und das 21 Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Ein Beiratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied des Vereins sein.
3. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
4. Der Beirat hat die Aufgabe,
a) den Vorstand in wichtigen und/oder langfristigen Vereinsangelegenheiten
zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 15.000 Euro hat der Beirat dem Vorstand gegenüber eine Empfehlung auszusprechen. Dies gilt auch für Verträge, die im Geschäftsjahr insgesamt diesen Geschäftswert übersteigen.
b) die Geschäftsführung des Vorstandes zu kontrollieren.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Beirat das Recht auf
1. jederzeitige Berichterstattung durch den Vorstand
2. Überprüfung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung
c) in Berufungsfällen bei Mitgliederausschlussverfahren (gem. § 4 Abs. 7. b)) und bei Einsprüchen bei Aufnahmeverfahren (gem. § 4 Abs. 4) die endgültige Entscheidung zu treffen.
5. Stellt der Beirat grobe Verstöße hinsichtlich der Geschäftsführung des Vorstandes fest, so kann er mit Fristsetzung von 1 Monat die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
6. Der Beirat wird zu seiner 1. Sitzung durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die weiteren Sitzungen ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Beiratssitzung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 12 Rechnungsprüfung
Die Rechnungslegung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen, die mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensentwicklung und -verhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensentwicklung und -verhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 13 Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein oder mehrere Tierheime errichtet, so obliegt die Verwaltung der Tierheime dem Vorstand.
§ 14 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landestierschutzverbandes Nordrhein Westfalen e.V.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
1. Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 47 ff BGB).
3. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutz und gleichartige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese Maßgabe gilt so lange, bis der Landestierschutzverband NRW e. V. in Übereinstimmung mit der Stadt Bochum einen neuen Träger für den aufgelösten Tierschutzverein Bochum, Hattingen und Umgebung e.V. - für dessen ursprüngliche und übernommene Aufgaben - bestellt hat.
§ 16 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
3. Abweichend und ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1 und 2 kann die Bestimmung des § 15 Abs. 3 jedoch nur mit Zustimmung der Stadt Bochum geändert werden.
§ 17 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Landestierschutzverband NRW e.V. (ltv-nrw) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital und in Papierform gespeichert:
- Name,
- Adresse,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- Telefonnummer,
- E-Mailadresse,
- Bankverbindung,
-Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet oder berechtigt ist.
3. Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
7. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
8. Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 18 Haftung
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied und/oder einem Dritten entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Mitglied des handelnden Organs oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
2. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes/der Organe des Vereins wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 19 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Satzungsergänzungen/-änderungen vorzunehmen, soweit Rechtsvorschriften oder Entscheidungen des Registergerichts und/oder des zuständigen Finanzamtes hierzu konkrete Veranlassung geben. Die vorgenommenen Änderungen der Satzung sind der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder (gem. § 8 Abs. 9) durch eine andere wirksame Bestimmung, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen
2. Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
*) Aus Vereinfachungsgründen und wegen der besseren Lesbarkeit werden in der Satzung für Bezeichnungen und Funktionen lediglich die männlichen Formen benannt. Sie gelten durchgehend selbstverständlich gleichzeitig und in jedem Fall auch für die jeweilige weibliche Form.
Stand: August 2020